
Kernproblem:
“Dem Betriebsprüfer muss das Wasser im Munde zusammengelaufensein”. So oder ähnlich denkt man beim Lesen einer Entscheidung desFinanzgerichts (FG) Münster. Es fallen im Zusammenhang mit PommesFrites, Pita, Gyros und Tzaziki Ausdrücke wie Bratverlust, innerer undäußerer Betriebsvergleich, wohlwollende Portionierung, neuer Gyros-Zuschneider, verbranntes oder gebrochenes Pita-Brot, aber auchgerichtseigener Prüfer und Ausbeutekalkulation sowie Sturzfähigkeit derKasse. All das findet sich in der Entscheidung wieder. Wenn nicht auchder Schwund durch Gammelfleisch vorkäme, der die Annahme zu Beginnrevidiert. Aber was war geschehen?
Sachverhalt:
Ein Betriebsprüfer des Finanzamts hatte eine Gyros-Budeauseinandergenommen. Es war nicht schwer, die Buchführung zuwiderlegen, um Hinzuschätzungen vorzunehmen, denn die Verwechslungvon Euro- mit DM-Beträgen (zugegebenermaßen im Jahr der Euro-Einführung) war nur eine der Beanstandungen. Es wurde aber auch mehrPita-Brot eingekauft, als veräußert. Dem neben anderen Argumentengelieferten Hinweis der Griechen, das Brot sei eingefroren gewesen undanschließend gebrochen, entgegneten die Finanzrichter später, dass sichso etwas durch Auftauen des Brotes vermeiden ließe und dies auch denBetreibern bewusst gewesen sein dürfte. Beim Finanzgericht ging esdann überwiegend um die Schätzungsparameter. Das Finanzamt prüftedie Jahre 2001 und 2002 und hatte offensichtlich in 2005 und 2007Testkäufe durchgeführt. Hier ermittelte man durchschnittlich 226 gFleischeinlage. Die Griechen gingen von 280 g aus und begründeten diesmit Umbau, Angebotserweiterung, neuem Gyros-Zuschneider undwohlwollender Portionierung des Ehemannes einer Mitinhaberin. WelcheLösung hatte jetzt das Finanzgericht (FG) Münster parat?
Entscheidung:
Jetzt kam der gerichtseigene Prüfer ins Spiel. Auch dieser hatte eineAusbeutekalkulation vorgenommen und kam auf 255 g je Portion. Nichtnur, dass die Richter darauf hinwiesen, dass der eigene Prüfer seineBerechnungen differenzierter als das Finanzamt vorgenommen hatte.Dem Finanzamt wurde vorgeworfen, offensichtlich selbst Zweifel an der
Überzeugungskraft der auf den Testkauf gestützten Kalkulation zuhaben, denn es habe die Zuschätzung durch Sicherheitsabschlag ummehr als die Hälfte nach unten korrigiert. So kam man zum Ergebnis,dass die Testkäufe des Finanzamts für die Bestimmung derSchätzungsparameter nicht repräsentativ und damit unverwertbar seien.Vielmehr sei eine zeitliche Nähe zwischen Verprobungszeitraum undTestkauf erforderlich, denn nur hierdurch könne sichergestellt werden,dass zum Zeitpunkt des Testkaufs dieselben betrieblichen Verhältnissevorherrschten, wie im Verprobungsjahr. Zudem müsse eineAusbeutekalkulation auf eine repräsentative Anzahl von Testkäufengestützt werden können, um Zufälligkeiten zu vermeiden.
Konsequenz:
Wen es noch interessiert: Letztendlich hat das FG die Hinzuschätzung aufBasis eines äußeren Betriebsvergleichs mit Rohgewinnaufschlagsatzdurchgeführt.












