Wird einem beherrschenden GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer das vereinbarte Gehalt nicht bei Fälligkeit ausgezahlt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Dies jedenfalls dann, wenn auch keine zeitnahe Buchung auf einem Verrechnungskonto erfolgt.
Hintergrund:
Eine GmbH hatte ihrer beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführerin A monatlich die vereinbarte Vergütung auszuzahlen. Eine Betriebsprüfung bei der GmbH stellte fest, dass das Geschäftsführergehalt weder laufend gebucht, noch ausbezahlt worden ist. Auch wurde keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt. Erst bei Abschlusserstellung sind die Vergütungen nachgebucht worden. Deshalb hat das Finanzamt eine vGA angesetzt.
Entscheidung:
Dieser Auffassung folgt auch das FG. Es sieht den mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossenen Anstellungsvertrag als nicht wie vereinbart durchgeführt an. Denn die darin vereinbarte monatliche Vergütung wurde nicht bei Fälligkeit geleistet, sondern erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs auf einem Verrechnungskonto ausgewiesen. Bei einer fehlenden tatsächlichen Umsetzung scheidet grundsätzlich ein Betriebsausgabenabzug aus und die Vergütungen sind als vGA zu werten.
Dieser Grundsatz greift nur dann nicht durch, wenn eine Vereinbarung zwangsläufig aus der Situation der Gesellschaft heraus nicht durchgeführt werden kann. Das trifft insbesondere bei finanziellen Schwierigkeiten der GmbH zu. In diesem Fall müssen aber die nicht ausgezahlten Vergütungen zumindest zeitnah zu ihrer Fälligkeit auf einem Verrechnungskonto gebucht werden. Dies erfolgte bei der Klägerin aber erst mit erheblicher Verzögerung im Rahmen der Abschlusserstellung.
(FG München, Urteil v. 5.5.2011, 7 K 1349/09)
Praxishinweis:
Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist auch auf die tatsächliche Umsetzung der getroffenen Vereinbarungen zu achten. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH, ist eine vGA bereits dann anzunehmen, wenn Leistungen nicht auf einer im Voraus getroffenen, klaren und eindeutigen sowie tatsächlich durchgeführten Vereinbarung beruhen (BFH, Urteil v. 22.10.2003, I R 36/01, BStBl 2004 II S. 307)
Quelle: haufe.de Steuer News












