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		<title>Fallstricke bei der Betriebsprüfung &#8211; Testkäufe in Restaurants</title>
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		<pubDate>Mon, 18 Jul 2011 07:26:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>pietzsch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Kernproblem: &#8220;Dem Betriebsprüfer muss das Wasser im Munde zusammengelaufensein&#8221;. So oder ähnlich denkt man beim Lesen einer Entscheidung desFinanzgerichts (FG) Münster. Es fallen im Zusammenhang mit PommesFrites, Pita, Gyros und Tzaziki Ausdrücke wie Bratverlust, innerer undäußerer Betriebsvergleich, wohlwollende Portionierung, neuer Gyros-Zuschneider, verbranntes oder gebrochenes Pita-Brot, aber auchgerichtseigener Prüfer und Ausbeutekalkulation sowie Sturzfähigkeit derKasse. All das [...]]]></description>
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<!-- Start Shareaholic LikeButtonSetTop --><!-- End Shareaholic LikeButtonSetTop --><h3><strong>Kernproblem:</strong></h3>
<p>&#8220;Dem Betriebsprüfer muss das Wasser im Munde zusammengelaufensein&#8221;. So oder ähnlich denkt man beim Lesen einer Entscheidung desFinanzgerichts (FG) Münster. Es fallen im Zusammenhang mit PommesFrites, Pita, Gyros und Tzaziki Ausdrücke wie Bratverlust, innerer undäußerer Betriebsvergleich, wohlwollende Portionierung, neuer Gyros-Zuschneider, verbranntes oder gebrochenes Pita-Brot, aber auchgerichtseigener Prüfer und Ausbeutekalkulation sowie Sturzfähigkeit derKasse. All das findet sich in der Entscheidung wieder. Wenn nicht auchder Schwund durch Gammelfleisch vorkäme, der die Annahme zu Beginnrevidiert. Aber was war geschehen?</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3><strong>Sachverhalt:</strong></h3>
<p>Ein Betriebsprüfer des Finanzamts hatte eine Gyros-Budeauseinandergenommen. Es war nicht schwer, die Buchführung zuwiderlegen, um Hinzuschätzungen vorzunehmen, denn die Verwechslungvon Euro- mit DM-Beträgen (zugegebenermaßen im Jahr der Euro-Einführung) war nur eine der Beanstandungen. Es wurde aber auch mehrPita-Brot eingekauft, als veräußert. Dem neben anderen Argumentengelieferten Hinweis der Griechen, das Brot sei eingefroren gewesen undanschließend gebrochen, entgegneten die Finanzrichter später, dass sichso etwas durch Auftauen des Brotes vermeiden ließe und dies auch denBetreibern bewusst gewesen sein dürfte. Beim Finanzgericht ging esdann überwiegend um die Schätzungsparameter. Das Finanzamt prüftedie Jahre 2001 und 2002 und hatte offensichtlich in 2005 und 2007Testkäufe durchgeführt. Hier ermittelte man durchschnittlich 226 gFleischeinlage. Die Griechen gingen von 280 g aus und begründeten diesmit Umbau, Angebotserweiterung, neuem Gyros-Zuschneider undwohlwollender Portionierung des Ehemannes einer Mitinhaberin. WelcheLösung hatte jetzt das Finanzgericht (FG) Münster parat?</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3><strong>Entscheidung:</strong></h3>
<p>Jetzt kam der gerichtseigene Prüfer ins Spiel. Auch dieser hatte eineAusbeutekalkulation vorgenommen und kam auf 255 g je Portion. Nichtnur, dass die Richter darauf hinwiesen, dass der eigene Prüfer seineBerechnungen differenzierter als das Finanzamt vorgenommen hatte.Dem Finanzamt wurde vorgeworfen, offensichtlich selbst Zweifel an der<br />
Überzeugungskraft der auf den Testkauf gestützten Kalkulation zuhaben, denn es habe die Zuschätzung durch Sicherheitsabschlag ummehr als die Hälfte nach unten korrigiert. So kam man zum Ergebnis,dass die Testkäufe des Finanzamts für die Bestimmung derSchätzungsparameter nicht repräsentativ und damit unverwertbar seien.Vielmehr sei eine zeitliche Nähe zwischen Verprobungszeitraum undTestkauf erforderlich, denn nur hierdurch könne sichergestellt werden,dass zum Zeitpunkt des Testkaufs dieselben betrieblichen Verhältnissevorherrschten, wie im Verprobungsjahr. Zudem müsse eineAusbeutekalkulation auf eine repräsentative Anzahl von Testkäufengestützt werden können, um Zufälligkeiten zu vermeiden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3><strong>Konsequenz:</strong></h3>
<p>Wen es noch interessiert: Letztendlich hat das FG die Hinzuschätzung aufBasis eines äußeren Betriebsvergleichs mit Rohgewinnaufschlagsatzdurchgeführt.</p>
<div class="shr-publisher-709"></div><!-- Start Shareaholic LikeButtonSetBottom --><div style="clear: both; min-height: 1px; height: 3px; width: 100%;"></div><div class='shareaholic-like-buttonset' style='float:none;height:30px;'><a class='shareaholic-fblike' shr_layout='button_count' shr_showfaces='false' shr_href='http%3A%2F%2Fonline-steuerberaterin.de%2Fgastronomie%2Ffallstricke-bei-der-betriebsprufung-testkaufe-in-restaurants%2F'></a><a class='shareaholic-fbsend' shr_href='http%3A%2F%2Fonline-steuerberaterin.de%2Fgastronomie%2Ffallstricke-bei-der-betriebsprufung-testkaufe-in-restaurants%2F'></a><a class='shareaholic-googleplusone' shr_size='medium' shr_count='true' shr_href='http%3A%2F%2Fonline-steuerberaterin.de%2Fgastronomie%2Ffallstricke-bei-der-betriebsprufung-testkaufe-in-restaurants%2F'></a></div><div style="clear: both; min-height: 1px; height: 3px; width: 100%;"></div><!-- End Shareaholic LikeButtonSetBottom -->
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		<title>Verdeckte Gewinnausschüttung</title>
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		<pubDate>Mon, 18 Jul 2011 06:57:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>pietzsch</dc:creator>
				<category><![CDATA[GmbH, Mini GmbH]]></category>
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		<description><![CDATA[Wird einem beherrschenden GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer das vereinbarte Gehalt nicht bei Fälligkeit ausgezahlt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Dies jedenfalls dann, wenn auch keine zeitnahe Buchung auf einem Verrechnungskonto erfolgt. &#160; Hintergrund: Eine GmbH hatte ihrer beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführerin A monatlich die vereinbarte Vergütung auszuzahlen. Eine Betriebsprüfung bei der GmbH stellte fest, dass das Geschäftsführergehalt weder laufend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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<!-- Start Shareaholic LikeButtonSetTop --><!-- End Shareaholic LikeButtonSetTop --><p>Wird einem beherrschenden GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer das vereinbarte Gehalt nicht bei Fälligkeit ausgezahlt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Dies jedenfalls dann, wenn auch keine zeitnahe Buchung auf einem Verrechnungskonto erfolgt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hintergrund:</strong></p>
<p>Eine GmbH hatte ihrer beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführerin A monatlich die vereinbarte Vergütung auszuzahlen. Eine Betriebsprüfung bei der GmbH stellte fest, dass das Geschäftsführergehalt weder laufend gebucht, noch ausbezahlt worden ist. Auch wurde keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt. Erst bei Abschlusserstellung sind die Vergütungen nachgebucht worden. Deshalb hat das Finanzamt eine vGA angesetzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Entscheidung:</strong></p>
<p><strong></strong>Dieser Auffassung folgt auch das FG. Es sieht den mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossenen Anstellungsvertrag als nicht wie vereinbart durchgeführt an. Denn die darin vereinbarte monatliche Vergütung wurde nicht bei Fälligkeit geleistet, sondern erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs auf einem Verrechnungskonto ausgewiesen. Bei einer fehlenden tatsächlichen Umsetzung scheidet grundsätzlich ein Betriebsausgabenabzug aus und die Vergütungen sind als vGA zu werten.</p>
<p>Dieser Grundsatz greift nur dann nicht durch, wenn eine Vereinbarung zwangsläufig aus der Situation der Gesellschaft heraus nicht durchgeführt werden kann. Das trifft insbesondere bei finanziellen Schwierigkeiten der GmbH zu. In diesem Fall müssen aber die nicht ausgezahlten Vergütungen zumindest zeitnah zu ihrer Fälligkeit auf einem Verrechnungskonto gebucht werden. Dies erfolgte bei der Klägerin aber erst mit erheblicher Verzögerung im Rahmen der Abschlusserstellung.</p>
<p>(FG München, Urteil v. 5.5.2011, 7 K 1349/09)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Praxishinweis:</strong></p>
<p>Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist auch auf die tatsächliche Umsetzung der getroffenen Vereinbarungen zu achten. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH, ist eine vGA bereits dann anzunehmen, wenn Leistungen nicht auf einer im Voraus getroffenen, klaren und eindeutigen sowie tatsächlich durchgeführten Vereinbarung beruhen (BFH, Urteil v. 22.10.2003, I R 36/01, BStBl 2004 II S. 307)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: haufe.de Steuer News</p>
<div class="shr-publisher-705"></div><!-- Start Shareaholic LikeButtonSetBottom --><div style="clear: both; min-height: 1px; height: 3px; width: 100%;"></div><div class='shareaholic-like-buttonset' style='float:none;height:30px;'><a class='shareaholic-fblike' shr_layout='button_count' shr_showfaces='false' shr_href='http%3A%2F%2Fonline-steuerberaterin.de%2Fgmbh-mini-gmbh%2Fverdeckte-gewinnausschuttung-2%2F'></a><a class='shareaholic-fbsend' shr_href='http%3A%2F%2Fonline-steuerberaterin.de%2Fgmbh-mini-gmbh%2Fverdeckte-gewinnausschuttung-2%2F'></a><a class='shareaholic-googleplusone' shr_size='medium' shr_count='true' shr_href='http%3A%2F%2Fonline-steuerberaterin.de%2Fgmbh-mini-gmbh%2Fverdeckte-gewinnausschuttung-2%2F'></a></div><div style="clear: both; min-height: 1px; height: 3px; width: 100%;"></div><!-- End Shareaholic LikeButtonSetBottom -->
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		<title>Förderung von energetischer Gebäudesanierung</title>
		<link>http://online-steuerberaterin.de/vermieter/forderung-von-energetischer-gebaudesanierung/</link>
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		<pubDate>Sun, 17 Jul 2011 20:27:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>pietzsch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Finanzausschuss hat am 29.06.2011 dem von der Koalition eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden zugestimmt. Mit dem Gesetz sollen energetische Maßnahmen an Gebäuden, die vor 1995 errichtet wurden, gefördert werden. &#160; Vermietete Gebäude: Bei vermieteten Gebäuden sollen Abschreibungen möglich werden. Bei vermieteten Wohngebäuden sollen Maßnahmen gefördert werden, ”mit [...]]]></description>
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<!-- Start Shareaholic LikeButtonSetTop --><!-- End Shareaholic LikeButtonSetTop --><p>Der Finanzausschuss hat am 29.06.2011 dem von der Koalition eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden zugestimmt.</p>
<p>Mit dem Gesetz sollen energetische Maßnahmen an Gebäuden, die vor 1995 errichtet wurden, gefördert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Vermietete Gebäude:</strong></p>
<p>Bei vermieteten Gebäuden sollen Abschreibungen möglich werden. Bei vermieteten Wohngebäuden sollen Maßnahmen gefördert werden, ”mit denen insbesondere erreicht wird, dass das Gebäude einen Primärenergiebedarf von 85 Prozent eines zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme vergleichbaren Neubaus nicht überschreitet“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Steuerpflichtige können über einen Zeitraum von 10 Jahren diese nachträglichen Herstellungskosten in Höhe von jeweils 10 Prozent steuermindernd geltend machen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Selbstgenutzte Wohngebäude:</strong></p>
<p>Bei energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden können die entsprechenden Aufwendungen über einen Zeitraum von 10 Jahren gleichmäßig verteilt wie Sonderausgaben abgezogen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Inkrafttreten:</strong></p>
<p>Die Änderungen sollen bereits im Jahr 2011 am Tag nach der Verkündung des Gesetzes eingeführt werden. Die erhöhten Absetzungen bei vermieteten Gebäuden oder der Abzug wie Sonderausgaben bei selbstgenutztem Wohneigentum werden nach dem Änderungsbeschluss für Maßnahmen gewährt, die ab dem 6. Juni (Tag des Kabinettsbeschlusses) begonnen und vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: hib</p>
<div class="shr-publisher-698"></div><!-- Start Shareaholic LikeButtonSetBottom --><div style="clear: both; min-height: 1px; height: 3px; width: 100%;"></div><div class='shareaholic-like-buttonset' style='float:none;height:30px;'><a class='shareaholic-fblike' shr_layout='button_count' shr_showfaces='false' shr_href='http%3A%2F%2Fonline-steuerberaterin.de%2Fvermieter%2Fforderung-von-energetischer-gebaudesanierung%2F'></a><a class='shareaholic-fbsend' shr_href='http%3A%2F%2Fonline-steuerberaterin.de%2Fvermieter%2Fforderung-von-energetischer-gebaudesanierung%2F'></a><a class='shareaholic-googleplusone' shr_size='medium' shr_count='true' shr_href='http%3A%2F%2Fonline-steuerberaterin.de%2Fvermieter%2Fforderung-von-energetischer-gebaudesanierung%2F'></a></div><div style="clear: both; min-height: 1px; height: 3px; width: 100%;"></div><!-- End Shareaholic LikeButtonSetBottom -->
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		</item>
		<item>
		<title>Steuervereinfachungsgesetz 2011 &#8211; vom Bundesrat gestoppt</title>
		<link>http://online-steuerberaterin.de/web-it-medienbranche/steuervereinfachungsgesetz-2011-vom-bundesrat-gestoppt/</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Jul 2011 11:20:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>pietzsch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Web / IT / Medienbranche]]></category>
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		<category><![CDATA[Steuer]]></category>
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		<description><![CDATA[Im Steuervereinfachungsgesetz 2011 war eine Vereinfachung der gesetzlichen Anforderungen an die elektronische Rechnungslegung &#8211; wenn aus diesen ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden soll &#8211; geplant. Besonders für Unternehmer und Freiberufler in der IT- und Medienbranche, die erfahrungsgemäß besonders häufig mit elektronischen Rechnungen arbeiten hätte dies zu Vereinfachungen geführt. &#160; Für Fragen zu diesem Thema [...]]]></description>
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<!-- Start Shareaholic LikeButtonSetTop --><!-- End Shareaholic LikeButtonSetTop --><p>Im Steuervereinfachungsgesetz 2011 war eine Vereinfachung der gesetzlichen Anforderungen an die elektronische Rechnungslegung &#8211; wenn aus diesen ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden soll &#8211; geplant. Besonders für Unternehmer und Freiberufler in der IT- und Medienbranche, die erfahrungsgemäß besonders häufig mit elektronischen Rechnungen arbeiten hätte dies zu Vereinfachungen geführt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Für Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns bitte an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<div class="shr-publisher-452"></div><!-- Start Shareaholic LikeButtonSetBottom --><div style="clear: both; min-height: 1px; height: 3px; width: 100%;"></div><div class='shareaholic-like-buttonset' style='float:none;height:30px;'><a class='shareaholic-fblike' shr_layout='button_count' shr_showfaces='false' shr_href='http%3A%2F%2Fonline-steuerberaterin.de%2Fweb-it-medienbranche%2Fsteuervereinfachungsgesetz-2011-vom-bundesrat-gestoppt%2F'></a><a class='shareaholic-fbsend' shr_href='http%3A%2F%2Fonline-steuerberaterin.de%2Fweb-it-medienbranche%2Fsteuervereinfachungsgesetz-2011-vom-bundesrat-gestoppt%2F'></a><a class='shareaholic-googleplusone' shr_size='medium' shr_count='true' shr_href='http%3A%2F%2Fonline-steuerberaterin.de%2Fweb-it-medienbranche%2Fsteuervereinfachungsgesetz-2011-vom-bundesrat-gestoppt%2F'></a></div><div style="clear: both; min-height: 1px; height: 3px; width: 100%;"></div><!-- End Shareaholic LikeButtonSetBottom -->
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		<title>Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Jul 2011 11:17:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>pietzsch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unternehmer / Freiberuﬂer]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden (FG Köln, Urteil v. 19.05.2011) &#8211; 10 K 4126/09; Revision zugelassen). &#160; Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Frage, inwieweit vom Kläger geltend gemachte Raumkosten als Betriebsausgaben steuermindernd zu berücksichtigen sind. Im Streitjahr mietete [...]]]></description>
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<!-- Start Shareaholic LikeButtonSetTop --><!-- End Shareaholic LikeButtonSetTop --><p>Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden (FG Köln, Urteil v. 19.05.2011) &#8211; 10 K 4126/09; Revision zugelassen).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Beteiligten streiten über die Frage, inwieweit vom Kläger geltend gemachte Raumkosten als Betriebsausgaben steuermindernd zu berücksichtigen sind. Im Streitjahr mietete der Kläger ein Einfamilienhaus an. Die Gesamtfläche des Objektes betrug 204 qm. Von dieser Gesamtfläche mietete er separat 61 qm als Gewerbefläche an. Zu dem gewerblich gemieteten Objekt gehörten noch 2 Stellplätze. Unstreitig wurden zu Gewerbezwecken im Erdgeschoss ein großer Raum, eine Dusche mit WC, ein Flur sowie ein Abstellraum angemietet. Zu privaten Zwecken wurden eine Küche, Terrasse (Erdgeschoss), weitere drei Zimmer, Bad mit WC, Balkon, Diele und ein Abstellraum (allesamt Obergeschoss) angemietet. Der Kläger lebt im Haus gemeinsam mit seiner Frau und zwei Kindern. Der Unternehmer beantragte den Abzug von 50 % der Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung seiner Büroarbeiten genutzten Raum.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Dazu führt das FG weiter aus:</strong></p>
<p>Der Senat gab der Klage grundsätzlich statt. Er beschränkte allerdings die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben auf 1.250 €, da das Wohn-/Arbeitszimmer im Urteilsfall nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellte. Der 10. Senat stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs zur Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten vom 21.9.2009.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das FG geht davon aus, dass aus der Rechtsprechung des Großen Senats folgt, dass auch Bereich derArbeitszimmer wegen der damit im Zusammenhang entstandenen Kosten eine Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil vorzunehmen ist, wenn die Privatnutzung nicht völlig untergeordnet ist.  Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis:</strong></p>
<p>Das FG Baden-Württemberg hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 2.2.2011 eine entsprechende Aufteilung von Wohnraumkosten abgelehnt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: NWB Steuer News</p>
<p>&nbsp;</p>
<div class="shr-publisher-449"></div><!-- Start Shareaholic LikeButtonSetBottom --><div style="clear: both; min-height: 1px; height: 3px; width: 100%;"></div><div class='shareaholic-like-buttonset' style='float:none;height:30px;'><a class='shareaholic-fblike' shr_layout='button_count' shr_showfaces='false' shr_href='http%3A%2F%2Fonline-steuerberaterin.de%2Funternehmer-freiberu%25ef%25ac%2582er%2Farbeitszimmer-trotz-privater-mitbenutzung-steuerlich-absetzbar-fg%2F'></a><a class='shareaholic-fbsend' shr_href='http%3A%2F%2Fonline-steuerberaterin.de%2Funternehmer-freiberu%25ef%25ac%2582er%2Farbeitszimmer-trotz-privater-mitbenutzung-steuerlich-absetzbar-fg%2F'></a><a class='shareaholic-googleplusone' shr_size='medium' shr_count='true' shr_href='http%3A%2F%2Fonline-steuerberaterin.de%2Funternehmer-freiberu%25ef%25ac%2582er%2Farbeitszimmer-trotz-privater-mitbenutzung-steuerlich-absetzbar-fg%2F'></a></div><div style="clear: both; min-height: 1px; height: 3px; width: 100%;"></div><!-- End Shareaholic LikeButtonSetBottom -->
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		<title>Bildungsträger</title>
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		<pubDate>Thu, 12 May 2011 12:43:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>pietzsch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Neues zur Umsatzsteuerbefreiung § 4 Nr. 21 UStG &#160; Ein neues Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen betrifft das Bescheinigungsverfahren zur Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch: &#160; &#160; Gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. [...]]]></description>
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<!-- Start Shareaholic LikeButtonSetTop --><!-- End Shareaholic LikeButtonSetTop --><h1>Neues zur Umsatzsteuerbefreiung § 4 Nr. 21 UStG</h1>
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<p>Ein neues Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen betrifft das Bescheinigungsverfahren zur Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch:</p>
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<p>Gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person abgeschlossene Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.</p>
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<p>Bestimmte Maßnahmen der Arbeitsförderung fallen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG. Die Maßnahmenträger werden in der Regel durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II beauftragt bzw. sind durch fachkundige Stellen nach § 85 SGB III als Träger einer beruflichen Weiterbildung zugelassen.</p>
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<p>Mit dem neuen Schreiben des BMF wird nun die folgende Möglichkeit geschaffen:</p>
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<p>Bestätigt die Bundesagentur für Arbeit bzw. der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II, dass für eine bestimmte berufliche Bildungsmaßnahmen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, so gilt diese Bestätigung als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, wenn die nach dieser Vorschrift für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde &#8211; generell oder im Einzelfall &#8211; sich mit der Anerkennung einverstanden erklärt hat und von der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem Träger der Grundsicherung für Arbeit- suchende nach § 6 SGB II hierauf in der Bestätigung hingewiesen wird.</p>
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<p>Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung im Rahmen der BMBF-Initiative „Abschluss und Anschluss &#8211; Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss“.</p>
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<p>Auch die Zulassung eines Trägers zur Durchführung von Integrationskursen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gilt als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, wenn aus der Zulassung ersichtlich ist, dass sich die zuständige Landesbehörde &#8211; generell oder im Einzelfall &#8211; mit der Zulassung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einverstanden erklärt hat.</p>
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<p>Das gilt auch für die Zulassung eines Trägers zur beruflichen Weiterbildung durch fachkundige Stellen nach § 85 SGB III, wenn aus der Zulassung ersichtlich ist, dass die fachkundige Stelle von der Bundesagentur für Arbeit als Zertifizierungsstelle anerkannt wurde und sich auch die zuständige Landesbehörde &#8211; generell oder im Einzelfall &#8211; mit der Zulassung durch die fachkundige Stelle einverstanden erklärt hat.</p>
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<p>Liegen diese Voraussetzungen vor, so tritt die Bestätigung bzw. Zulassung an die Stelle der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde und bindet die Finanzbehörden insoweit ebenfalls als Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.</p>
<p>Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.</p>
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<p>Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin</p>
<p>Quelle: www.bundesfinanzministerium.de</p>
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