Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden (FG Köln, Urteil v. 19.05.2011) – 10 K 4126/09; Revision zugelassen).
Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Frage, inwieweit vom Kläger geltend gemachte Raumkosten als Betriebsausgaben steuermindernd zu berücksichtigen sind. Im Streitjahr mietete der Kläger ein Einfamilienhaus an. Die Gesamtfläche des Objektes betrug 204 qm. Von dieser Gesamtfläche mietete er separat 61 qm als Gewerbefläche an. Zu dem gewerblich gemieteten Objekt gehörten noch 2 Stellplätze. Unstreitig wurden zu Gewerbezwecken im Erdgeschoss ein großer Raum, eine Dusche mit WC, ein Flur sowie ein Abstellraum angemietet. Zu privaten Zwecken wurden eine Küche, Terrasse (Erdgeschoss), weitere drei Zimmer, Bad mit WC, Balkon, Diele und ein Abstellraum (allesamt Obergeschoss) angemietet. Der Kläger lebt im Haus gemeinsam mit seiner Frau und zwei Kindern. Der Unternehmer beantragte den Abzug von 50 % der Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung seiner Büroarbeiten genutzten Raum.
Dazu führt das FG weiter aus:
Der Senat gab der Klage grundsätzlich statt. Er beschränkte allerdings die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben auf 1.250 €, da das Wohn-/Arbeitszimmer im Urteilsfall nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellte. Der 10. Senat stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs zur Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten vom 21.9.2009.
Das FG geht davon aus, dass aus der Rechtsprechung des Großen Senats folgt, dass auch Bereich derArbeitszimmer wegen der damit im Zusammenhang entstandenen Kosten eine Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil vorzunehmen ist, wenn die Privatnutzung nicht völlig untergeordnet ist. Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.
Hinweis:
Das FG Baden-Württemberg hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 2.2.2011 eine entsprechende Aufteilung von Wohnraumkosten abgelehnt.
Quelle: NWB Steuer News












